1. Mietverhältnis
Vermieter ist die Fa. BAWA Biogas GmbH, Walterswil; („Vermieter“). Mieter ist die jeweils im Mietvertrag eingetragene natürlich oder juristische Person, die ein Fahrzeug des Vermieters mietet („Mieter“).
2. Miete – Zahlungsbedingungen
Die Berechnung der Miete erfolgt nach Zeit. Für jede begonnene Stunde. Begonnen wird ab dem Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe. Es gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preisliste des Vermieters netto, zuzüglich der Gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Maschinen die vertraglich angemietet wurden und aus irgendeinem Grund nicht abgeholt wurden, ist die Hälfte des Mietpreises für die voraussichtlich zu erwartenden Betriebsstunden zu bezahlen. Sämtliche Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Es dürfen nur Kraftstoffe verwendet werden, welche für das Fahrzeug zugelassen sind. Biodiesel ist nicht gestattet.
3. Fahrzeugübergabe
Der Mieter ist darauf hingewiesen, dass der Schlepper in einwandfreiem und sauberen bzw. in auf dem Mietvertrag beschriebenem Zustand, ausgestattet mit Fahrzeugpapieren, allem Zubehör (Oberlenker, Rockinger, Kugeln)und voll getankt übergeben wurde; der Mieter verpflichtet sich, diesen im gleichen Zustand zurückzugeben. Bei Nichteinhaltung werden fehlende Teile dem Mieter kostenpflichtig in Rechnung gestellt bzw. bei Verschmutzung wird je nach dessen Grad eine Reinigungsgebühr von 50Fr. bis zu 250Fr erhoben.
4. Benutzungsberechtigung
Zur Führung der Fahrzeuge des Vermieters sind nur die Mieter sowie sonstige im Mietvertrag eingetragenen Zusatzfahrer („Fahrer“) berechtigt. Mieter und Fahrer müssen mindestens 16 Jahre alt und im Besitz einer für das Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis sein. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob der Fahrer mindestens 16 Jahre alt und im Besitz einer für das Fahrzeug geltenden gültigen Fahrerlaubnis ist. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Er ist dazu verpflichtet, dem Fahrer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt zu geben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten. Der Mieter hat Aufzeichnungen darüber anzufertigen, welcher Fahrer unter Angabe von dessen Adresse in welchem Zeitraum jeweils das Fahrzeug in Besitz hat. Auf Verlangen des Vermieters hat er die Aufzeichnungen herauszugeben.
5. Nutzung
Das Mietfahrzeug ist ausschließlich im land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einzusetzen. Die Benutzung des Mietfahrzeuges ist nicht gestattet zum gewerblichen Personen- oder Gütertransport und wenn der Mieter / Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist sicher zu führen. Es sind die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetz zu beachten. Insbesondere die Vorschriften betreffend der Masse und Gewichte.
6. Obhutspflicht
öl -, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter / Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Der Schlepper ist nach dem Wartungsplan zu schmieren und die dafür aufgewendeten Zeit- und Materialkosten sind vom Mieter zu tragen. Bei Rückgabe ist das Fahrzeug voll zu tanken. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe nicht voll getankt, erfolgt die Abrechnung der Nachbetankung zum durchschnittlichen Marktpreis für Kraftstoffe zuzüglich einer Betankungsgebühr von 50Fr. Bei Ausfall oder Störung des Stundenzählers ist der Vermieter sofort zu verständigen, andernfalls gefahrene Stunden pro Tag der Abrechnung zugrunde gelegt, es sei denn, dass eine niedrigere oder höhere Anzahl von Stunden durch den Mieter oder den Vermieter nachgewiesen wird.
7. Reparatur
Bei evtl. Reparaturen ist die unverzüglich die Fa. BAWA Biogas GmbH zu kontaktieren. Sollte eine Reparatur in angemessener Zeit nicht möglich sein verzichtet der Mieter auf eventuell ihm angefallene Kosten bzw. Verdienstentgang.
8. Anzeigepflicht
Im Falle eines Unfalls, Diebstahls, Brands, Wildschadens oder sonstigen Schäden hat der Mieter / Fahrer den Vermieter unverzüglich zu verständigen und alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatebestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Dem Mieter / Fahrer ist es untersagt, einen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen, es sei denn die Verweigerung der Anerkennung oder Befriedigung durch den Mieter wäre nach den Umständen offensichtlich grob unbillig.
9. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäß den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffenden Ort, Datum und Zeit der Rückgabe, bzw. bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund auf Verlangen des Vermieters einem früheren Zeitpunkt, zurückzugeben. Fahrzeugrückgabe ist nur während der Oeffnungszeiten in der Vermietstation des Vermieters möglich. Die Oeffnungszeiten sind durch Aushang in der Station bekannt oder telefonisch beim Vermieter zu erfragen. Nach Beendigung des Mietvertrages ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder es sich auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Benutzung des Mietgerätes zu berechnen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 1Monat im Rückstand ist oder dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.
10. Versicherung
Der Vermieter hat für seine Fahrzeuge eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1000Fr. abgeschlossen. Die Versicherung deckt den Verlust des Fahrzeugs nicht. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen, den er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und / oder der durch die Versicherung nicht gedeckt ist. Der Selbstbehalt und der Bonusverlust ist vom Mieter zu bezahlen.
11. Haftungsbeschränkung des Vermieters
Weder der Vermieter noch dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften für irgendwelche Schäden, gleich aus welchen Rechtsgrund, und insbesondere nicht für Nebenpflichtversicherungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Falle ist die Haftung jedoch dem Umfang nach auf die Höhe des vorhersehbar vertragstypischen Schadens begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Körper, Leben und Gesundheit.
12. Persönliche Daten
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmung einverstanden.
13. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das zuständige Bezirksgericht in 4600 Olten